Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte (erstellt durch: Schweiz, Bundesamt für Raumentwicklung ARE 2010)

EM-Felder können krank machen, besonders, wenn sie sehr stark schwanken. Beim Mobilfunk steht die gepulste Strahlung in der Kritik. Besonders die anstehende 4. Generation der Mobilfunktechnologie muss durch Erkenntnisse bei der Mobilfunk-Sensibilität neu auf das Gefahrenpotenzial bewertet werden.
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hifi
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Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte (erstellt durch: Schweiz, Bundesamt für Raumentwicklung ARE 2010)

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Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte

Die zumeist kommunalen Behörden stehen im direkten Spannungsfeld verschiedener Aufgaben und Interessen. Die Mobilfunkkonzessionärinnen benötigen zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrages eine technisch einwandfrei funktionierende Infrastruktur. Die rechtlichen Vorgaben sind einzuhalten. Mobilfunk und Gesundheit ist ein in der Bevölkerung diskutiertes Thema. Und schliesslich sollten sich die Behörden auch in einem technologisch komplizierten und in stetem Wandel begriffenen Bereich zurechtfinden.

Die vorliegende Publikation will eine Entscheidungshilfe sein. Sie kann als Nachschlagewerk für die Behörden dienen. Sie erläutert sodann die Grundlagen. Sie zeigt mit Beispielen auf, welche Möglichkeiten für eine angemessene raumplanerische Behandlung sowie Festlegung der geeigneten Standorte bestehen und wie vorgegangen werden kann. Damit soll dieses Dokument einen konstruktiven Beitrag an die heutigen und zukünftigen Herausforderungen im Umgang mit Mobilfunkanlagen leisten.

Bild 1.png
Der Gesuchsteller einer Mobilfunkantenne hat der Baubewilligungsbehörde die vollständigen Baugesuchsunterlagen einzureichen und ein Standortdatenblatt einzureichen, bevor die Anlage
• neu erstellt wird,
• an einen anderen Ort verlegt wird,
• am bestehenden Standort ersetzt wird oder
• im Sinne von Anhang 1 NISV geändert wird.

Das Standortdatenblatt ist eine Emissionserklärung im Sinne des Umweltschutzge-
setzes. Personen im Umkreis von einigen 100 m bis über 1000 m sind jederzeit legitimiert, vom Akteneinsichtsrecht gebrauch zu machen. (vgl. Ziffer 5.4.2).
Bild 3.png
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