Tenor:
Link:OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2009
- Aktenzeichen 3 U 3/08
(DRsp Nr. 2009 / 17661)
(Vorinstanz: LG Schwerin 28.06.2002 4 O 35/99 )
1. Geht von einem Grundstück niederfrequenter Schall (sog. Infraschall) aus, kann der Eigentümer eines anderen Grundstücks Unterlassung oder Beseitigung von Emissionen verlangen, wenn die durch diese hervorgerufenen Beeinträchtigungen nicht nur unwesentlich sind.
2. Bestehen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Emissionen, hat derjenige, der einen Unterlassungsanspruch aus §§ 906, 1004 BGB geltend macht, den Kausalitätsbeweis der Beeinträchtigung nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Beeinträchtigungen auch andere Ursachen haben können.
3. Sind wissenschaftliche Zusammenhänge noch weitgehend unerforscht, ist es nicht Aufgabe der Tatsachengerichte, neuen wissenschaftlichen Theorien zum Durchbruch zu verhelfen.
http://www.dnoti.de/DOC/2009/3u3_08.pdf
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An ihren Worten sollst Du sie erkennen:
Unschön hätte wohl geklungen:wenn die durch diese hervorgerufenen Beeinträchtigungen nicht nur unwesentlich sind.
"wenn die durch diese hervorgerufenen Beeinträchtigungen wesentlich sind"
also, wenn dem Richter die Ohren abgefallen wären ....
Wenn es auch andere Ursachen geben kann, dann kann kein Kausalitätsbeweis geführt werden!hat derjenige, der einen Unterlassungsanspruch aus §§ 906, 1004 BGB geltend macht, den Kausalitätsbeweis der Beeinträchtigung nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Beeinträchtigungen auch andere Ursachen haben können.
Dies kann - insbesondere für medizinische Folgen - eigentlich NIE geführt werden.
Unser viel größeres Risiko - nämlich unser eigener Körper - macht da immer einen Strich durch die Rechnung.
So nach dem Motto: "Sie sind ja selbst schuld, dass sie sich in das Risiko des Lebens begeben."
Somit sind ALLE Verursacher niemals für medizinische Folgen haftbar!
Eine Ungeheuerlichkeit!
Nur dies ist die richtige Übersetzung - und den damit verbundenen Folgen für die Geschädigten.
Dieses Urteil zwingt auch unseren Gesetzgeber dazu, für Rechtsklarheit zu sorgen. Er muss dafür sorgen, dieses Problem wissenschaftlich zu untersuchen!3. Sind wissenschaftliche Zusammenhänge noch weitgehend unerforscht, ist es nicht Aufgabe der Tatsachengerichte, neuen wissenschaftlichen Theorien zum Durchbruch zu verhelfen.
Das genügt nicht, weil nämlich hier das "Messinstrument" ist:Die Messungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen haben ergeben, dass am Heizhaus der Beklagten niederfrequenter Schall entsteht und im Haus der Kläger Schallwellen gleicher Frequenz gemessen werden konnten. Der Sachverständige Prof. M. hat in seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 05.02.2009 den Schluss gezogen, dass die im Haus der Kläger festgestellten niederfrequenten Schallwellen vom Heizhaus der Beklagten herrühren und dies
in seinen gutachterlichen Stellungnahmen nachvollziehbar belegt. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis mit denen des Dr. F., des Diplomphysikers F. und des Dr. K. Der Senat hat daher keinen Anlass, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Nur EIN Messinstrument ist verbindlich. Eben JENES, was dem technischen Regelwerk entspricht. Es kann keinesfalls hingenommen werden, dass dieses Messintrument die Ohren einiger Richter sind. Dies wiederspricht jeglichem Usus und ein Schelm wäre es auch nicht, welcher vielleicht behauptet, dass das benutzte Verfahren rechtswidrig sein könnte.Der Senat hat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung aber nicht feststellen können, dass eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks durch die festgestellten Schallwellen gegeben
ist. Die Wahrnehmungen des Senates im Ortstermin vom 13.02.2009 haben die von den Klägern geschilderten Beeinträchtigungen nicht zu bestätigen vermocht, obwohl das Heizhaus wegen der extremen und außergewöhnlichen Kälte nahezu volllastig lief. Einen Ohrendruck oder ein Dröhnen haben die Senatsmitglieder nicht empfunden. Ebenso konnten Vibrationen, von denen die Kläger im Laufe des Verfahrens berichtet haben, weder über die Luft noch über den unmittelbaren Kontakt zum Fußboden und zu Möbeln festgestellt werden. Selbst der
Richter am Oberlandesgericht B., dessen Tastsinn aufgrund seiner Blindheit besonders ausgeprägt ist, konnte trotz Auflegens seiner insbesondere sensibilisierten Fingerspitzen auf den Fußboden derartige Vibrationen nicht wahrnehmen. Auch anderweitige körperliche Beeinträchtigungen, wie Kribbel- oder Druckgefühle oder ein pulsierendes Hämmern haben sich bei den Senatsmitgliedern während des knapp zweistündigen Aufenthaltes im Haus der Kläger nicht eingestellt.
Alle drei Mitglieder des Richterkollegiums haben in sämtlichen Räumen des Hauses dann, wenn ein Zustand der Ruhe eingetreten war, in unterschiedlicher Intensität ein sehr hohes Pfeifen festgestellt, dessen Herkunft sie nicht zuordnen konnten. Im Nachgang zum Ortstermin haben sich die Mitglieder des Richterkollegiums unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten in Räumen aufgehalten, in denen ebenfalls Ruhe herrschte. Bei angestrengter Konzentration auf die Wahrnehmung von Geräuschen haben sie jeweils für sich das gleiche Geräusch wahrnehmen können, wobei dessen Intensität wiederum variierte, tendenziell aber bei längerer Anstrengung zugenommen hat. Somit kann ein Zusammenhang zwischen diesem Geräusch und den Emissionen aus dem Heizhaus der Beklagten vom Senat nicht sicher festgestellt werden. Ein solches Geräusch haben die Kläger als eine Beeinträchtigung auch nicht beschrieben. Auch ein ständiges Brummen, von dem die Klägerin zu 1. anlässlich des Ortstermins angegeben hat, dies mitsummen zu können, haben die Senatsmitglieder nicht bestätigen können. Allein der Richter am Oberlandesgericht B. hat ein Brummen wahrnehmen können, als er sich mit dem Kopf an einen Schreibtisch angelehnt hat. An allen anderen Standorten im gleichen Raum und auch im sonstigen Haus hat er dieses Geräusch trotz Setzens und Legens auf den Fußboden und Anlehnens an andere Möbel, z. B. Schränke, nicht mehr wahrnehmen
können. Auch wenn der Senat unterstellt, dass dieses Geräusch auf die Schallemissionen zurückzuführen ist, vermag er aufgrund der vorbeschriebenen äußerst beschränkten Wahrnehmung hier keine wesentliche Beeinträchtigung zu erblicken.
WOHER - bitteschön - wollen sie wissen, dass DA und zu DIESEM Zeitpunkt die Belastung am größten ist?obwohl das Heizhaus wegen der extremen und außergewöhnlichen Kälte nahezu volllastig lief
Fazit:
Mittelalterliche, geradezu archaische Messmethoden haben zu diesem ungeheuerlichen Urteil geführt.
Sie müssen größtes Interesse daran haben, uns nicht vor den Folgen der Verursacher zu schützen!