Nachweis pathologischer Wirkungen nach subliminaler Beschallung (Frequenzen: 4 Hz, 8Hz und 31,5 Hz)

Es gibt mehr tieffrequenten Schall bedingt durch grössere Maschinen (Flugzeugen, Autos und Schiffe) sowie durch Zunahme in Siedlungsnähe sowie Schallschutzmassnahmen und Schalldämmung, welche die Bandbreite im 'unhörbaren' Bereich akzentualisieren.
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hifi
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Nachweis pathologischer Wirkungen nach subliminaler Beschallung (Frequenzen: 4 Hz, 8Hz und 31,5 Hz)

Beitrag von hifi »

Anhand der durchgeführten elektroenzephalographischen Messungen soll abgeklärt werden, ob eine subliminale Schwingungsbelastung, die sowohl als Luftschwingung (Luftschall) als auch als Körperschwingung vorliegt, bei einer längeren Einwirkung auf den Menschen im EEG nachweisbare Reaktionen zeigt. Weiterhin sollte geklärt werden, ob diese in der EEG-Kurve nachweisbaren Reaktionen, in Hinblick auf Gefährdung der Gesundheit, Beeinträchtigung der Befindlichkeit und auf psychische und psychosomatische Folgen eine Aussage ermöglichen.


Ergebnis:

Die subliminalen Schwingungseinwirkungen (Körperschall, Luftschall) verursachen im EEG deutliche Veränderungen. Die nachgewiesen Veränderungen im EEG weisen deutlich darauf hin, dass durch diese subliminalen Schwingungseinwirkungen eine Gefährdung der Gesundheit, eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit sowie psychische als auch psychosomatische pathologische Auswirkungen verursacht werden.

Für interessierte Leser mehr unter dem internen Bereich.
hifi
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Re: Nachweis pathologischer Wirkungen nach subliminaler Beschallung (Frequenzen: 4 Hz, 8Hz und 31,5 Hz)

Beitrag von hifi »

Auszüge aus dem Urteil des Berufungsverfahrens gegen ein erstes Gerichtsurteil und die Betreiber eines naheliegenden Heizkraftwerks mit unzeitgemässen Installationen, welche für eine subliminale Beschallung verantwortlich gemacht werden können. Die Menschen können in betroffenem Haus nicht mehr leben.

Betreffend Geschädigten befindet das Gericht:

>Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. <

>Besondere subjektive Be- und Empfindlichkeiten können bei der Beurteilung daher keine Berücksichtigung finden. (...) Führen die Emissionen hingegen zu Gesundheits- oder Sachbeschädigungen, sind die Beeinträchtigungen hingegen als Wesentlich anzusehen (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 Rn. 17).

Der Begriff der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung dient der Abgrenzung zwischen den unabhängig von ihrer Ortsüblichkeit gem. § 906 Abs. 1 BGB hinzunehmenden sozialadäquaten Belästigungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und den über eine bloße Belästigung hinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden und deshalb wesentlichen Einwirkungen (MünchKomm-BGB/Säcker, § 906 Rn. 30). <

Betreffend Emission befindet das Gericht:

>(...) Ob wesentliche Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes bestehen, ist nach den konkreten Gegebenheiten des Sachverhaltes zu beurteilen (BGH, Urt. v. 15.02.2008, V ZR 222/06, BGHReport 2008, 480). Deshalb hat sich das Berufungsgericht ggf. einen eigenen Eindruck von der Lästigkeit der Geräuscheinwirkungen zu verschaffen (BGH, Urt. v. 08.10.2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328).

(...) Ebenso wenig ist bewiesen, dass Infraschall allgemein gesundheitsbeeinträchtigend ist. Es mag vieles dafür sprechen, aber nicht so viel, dass vernünftige Zweifel schweigen müssen.

(...) Die von den Klägern vorgelegten Forschungsergebnisse mögen einen Zusammenhang zwischen den Schallemissionen und den bei ihnen festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen plausibel erscheinen lassen. Indes vermag sich der Senat auf der Grundlage ausschließlich neuerer Forschungsergebnisse, die noch nicht dem anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, keine gem. § 286 ZPO hinreichend sichere, verbleibenden und vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Überzeugung zu bilden (...).<

(http://www.dnoti.de/DOC/2009/3u3_08.pdf p9 u. ff)
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