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Fernlärm

Verfasst: 04.01.2014
von hifi
Der Landes Naturschutzverband von Baden-Württemberg schreibt am 8. April 2010:

Fernlärm – Schwellen der Berücksichtigungspflicht und Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen

Zusammenfassung

• Für alle Planungen, deren Umsetzung zu erheblichen Lärmzunahmen auch außerhalb des eigentlichen Planungsraumes führen, müssen Fernlärmgutachten (Schallimmissionsprognosen) erstellt werden und zur Abwägung von Alternativen herangezogen werden (Straßen , Bahnlinien, Wohn- und Gewerbegebiete, Freizeiteinrichtung u.ä.)

• Die Verfahrensunterlagen müssen in allen vom Fernlärm betroffenen Kommunen öffentlich ausgelegt werden, damit Fernlärmbetroffene die Möglichkeit haben, ihre Betroffenheit zu erkennen und Einspruch gegen die Planung einzulegen.

• Ist der Lärmzuwachs erheblich, muss der Vorhabensträger Lärmschutzmaßnahmen für von Fernlärm erheblich betroffene Bürger finanzieren oder es müssen andere Maßnahmen getroffen werden, um die Bevölkerung vor erheblicher Lärmzunahme zu schützen. (Geschwindigkeitsreduzierung, Straßenumgestaltung u.ä.)

http://lnv-bw.de/fernlarm/

Bildschirmfoto 2014-01-04 um 18.15.40.png
Grafik aus dem obigen LNV-Schreiben.

Der Fokus liegt auf dem mir bekannten Problembereich, Wohnlage 100-200m Distanz zu mehrspurigen Strassen. >Fernlärm< trifft dabei vollständig zu. Oft liegt der Fokus bei der Diskussion bei den Rollgeräuschen, wobei bisher nie überzeugend dargelegt werden konnte, wie diese Geräusche über weite Distanzen noch hörbar oder gar störend sein sollen.